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Aktuelles

Hier finden Sie aktuelle Fälle aus meiner Praxis und Neuigkeiten in der Gesetzgebung.

300.000,00 € Unterhaltsschaden für Witwe eines Selbstständigen

Der Fall:

Der 54-jährige Inhaber einer florierenden Osteopathiepraxis wurde bei einem Verkehrsunfall getötet. Die Praxis wurde weitergeführt. Zunächst war die Witwe Teilhaberin zu 50 %, dann gab sie die Praxis vollständig ab. Sie beauftragte eine namhafte Verkehrsrechtskanzlei mit der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche. Die Beerdigungskosten und der Sachschaden wurden vollständig reguliert.

Als es darum ging, den Unterhaltsschaden zu regulieren, weigerte sich die gegnerische Haftpflichtversicherung, ein Gutachten zum Verdienst des Getöteten einzuholen. Obwohl der Anwalt auf Verkehrsrecht spezialisiert ist, sah er sich außer Stande, den Unterhaltsschaden zu berechnen und verwies auf einen spezialisierten Rechtsanwalt. Die Witwe beauftragte mich damit, den Unterhaltsschaden und das Hinterbliebenengeld geltend zu machen.

Der Verstorbene hat sehr gut verdient. Allerdings war es in der ersten Zeit nach dem Unfall so, dass die Witwe aus der Osteopathiepraxis so viel erwirtschaftete, dass kein Anspruch verblieb. Erst als sie die Praxis notgedrungen abgeben musste, entstand eine Finanzierungslücke. Der Anspruch wurde ohne Gutachter berechnet.

Die Lösung:

Nach der Klärung einiger Nachfragen wurde der Gesamtschaden mit einer Einmalzahlung in Höhe von 300.000,00 € erledigt. Damit kann das Eigenheim bezahlt werden. Die Witwe ist finanziell abgesichert und nicht auf die Hilfe Dritter angewiesen. Sie kann mit dem Unfall abschließen und wird nicht jeden Monat beim Blick aufs Konto daran erinnert. Die Auseinandersetzung ist abgeschlossen, der Kampf um die Entschädigung beendet.

Angesichts des Alters des Unfallopfers ist das Ergebnis hoch. Leider bekommt man als Unterhaltsschaden nie den Verdienst des Angehörigen ersetzt. Aber Spezialisten können über die Berechnung von Fixkosten weit mehr als die Hälfte des Verdienstes des Verstorbenen als Schadensersatz erreichen.

Einen Unterhaltsschaden für Hinterbliebene können nur wenige Spezialisten berechnen und regulieren.

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Beschränkte Deckungssumme – von 50 % Entschädigung zur vollen Höhe

Der Fall:

Ein zwölfjähriger Junge wurde im Auto der Mutter auf dem Rücksitz schwer verletzt. Eine betrunkene Fahrerin fuhr von hinten mit voller Wucht auf das Fahrzeug der Mutter auf. Das Fahrzeug schleuderte quer gegen ein weiteres Auto. 

Die Sachlage bei Übernahme: 

Zunächst wandte die Haftpflichtversicherung des Fahrzeugs, das aufgefahren war, ein, dass sie auf die Mindestversicherungssumme von 7,5 Millionen EUR beschränkt ist. Die Ansprüche des Kindes wurden insgesamt mit 16 Millionen EUR berechnet, so dass eigentlich weniger als die Hälfte der Ansprüche reguliert worden wäre. Das bedeutet konkret, dass von jedem EUR, der an Schaden aufläuft, nur 0,50 EUR ausgeglichen werden. 

Wie wurde damit umgegangen? 

Zunächst ist festzustellen, dass an der Schädigung des Kindes drei Fahrzeuge beteiligt waren: Das Fahrzeug, das auffuhr, das Fahrzeug, in dem das Kind saß und das Fahrzeug, auf das das Fahrzeug der Mutter aufgeschoben wurde. Daher stehen zur Befriedigung der Ansprüche des Kindes nicht nur 7,5 Millionen EUR, sondern weitere 2 x 5 Millionen EUR, insgesamt also 17,5 Millionen EUR zur Verfügung. Das bedeutet, dass das Kind volle Entschädigung bekommen kann. 

Wie geht es weiter? 

Nachdem die verschiedenen Haftpflichtversicherungen sich intern nicht einigen konnten, muss nun gegen eine der Haftpflichtversicherungen geklagt werden. Das Schmerzensgeld ist noch nicht ausreichend reguliert; auch hier wird es möglicherweise noch zu einem Prozess kommen.Der Bundesgerichtshof, das höchste deutsche Zivilgericht, sagt, die Deckungssumme reicht immer. Im Klartext bedeutet das, dass Ihre Ansprüche gekürzt werden. Von jedem Euro Ausgaben fehlt Ihnen ein Teil. Es muss ein Kürzungsfaktor berechnet werden. Um diesen Faktor werden Ihre Ansprüche gekürzt. Im Klartext: Wenn Sie 1.000,00 € ausgeben, bekommen Sie bei Faktor 0,5 nur 500,00 € ersetzt. Ein riesiges Loch im Geldbeutel.

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Ersparnis von 1,4 Millionen EUR für einen Sozialversicherungsträger

Der Fall:

Geschädigt wurde ein zehnjähriges Kind. Die Krankenversicherung hat häusliche Krankenpflege von 25.000 EUR monatlich zu bezahlen. Die Haftpflichtversicherung legte einen Verteilungsplan vor, nachdem der Sozialversicherungsträger nur 34% der Forderungen bekäme. Die Sachlage bei Übernahme: 

Was geschah?

Es konnte erreicht werden, dass der monatliche Aufwand für die häusliche Krankenpflege von 25.000 EUR auf 15.000 EUR gesenkt wurde. Gleichzeitig wurden verschiedene andere Positionen in der Verteilungsberechnung neu definiert und neu besprochen. Alleine die Neubesprechung verschiedener Positionen brachte ein Ergebnis von 800.000 EUR zu Gunsten der Krankenkasse. Und die Quote wurde auf 47 % verbessert. 

Insgesamt konnten daher kapitalisiert 1,4 Millionen EUR für die Krankenkasse erworben werden.

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Thema Actineo

Die Fälle:

In letzter Zeit gehen Haftpflichtversicherungen zunehmend dazu über, bei Regressansprüchen von Sozialversicherungsträgern die Höhe der Ansprüche prüfen zu lassen.

Wie wird vorgegangen?

Es gibt ein standardisiertes Vorgehen, in dem die Haftpflichtversicherung zunächst außergerichtlich aufgefordert wird, die offenen Rechnungen zu begleichen. Es ist zu beobachten, dass in vielen dieser Fälle, insbesondere dann, wenn die Gegenstandswerte über 20.000,00 EUR liegen, also eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs herbeigeführt werden könnte, eine Zahlung erfolgt. In anderen Fällen muss geklagt werden. Auch dort erfolgt teilweise nach Klageerhebung eine Zahlung. Ansonsten wurden auch durch andere Kollegen im Verbund des MPZ Personenschadens Urteile erstritten, in denen die Haftpflichtversicherung jeweils zur Zahlung verurteilt wurde.

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Mithaftung eines Radfahrers

Der Fall:

Der Mandant war mit einem Fahrrad auf einem Feldweg unterwegs. Quer über diesen Feldweg war ein Stacheldraht gespannt. In diesen stürzte er und ist seither hoch querschnittgelähmt. 

Wie wurde vorgegangen?

Es wurde prozessiert. Der Bundesgerichtshof stellt in letzter Instanz fest, dass eine Mithaftung allenfalls von 25% vorliegt. Das Verfahren schwebt noch beim Oberlandesgericht im zweiten Durchgang. Jedenfalls konnte gegenüber dem landgerichtlichen Urteil, das die Klage vollständig abgewiesen hatte, bereits eine Haftung von 75% erreicht werden.

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